Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2 a, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur
- Ziffer einsGewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,
- Ziffer 2Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG,
- Ziffer 3Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, des Garantiegesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, übertragen wurden sowie
- Ziffer 4Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
neu geordnet.