Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Verarbeitung von Daten

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im Paragraph 52, Absatz 2, angeführten Zwecken verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (Paragraphen 40, ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (Paragraphen 14 und 17), Förderungswerber (Paragraphen 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß Paragraph 33, gewährt werden:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefon- und Faxnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. Litera c
        Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. Litera d
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
      5. Litera e
        Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten einer Behinderung:
      1. Litera a
        Funktionseinschränkungen,
      2. Litera b
        Grad der Behinderung.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen nach Absatz 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,
    3. Ziffer 3
      Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Ziffer eins und 2 zusammensetzen.

Schlagworte

Fördermaßnahme, Beratungsmaßnahme, Aufenthaltsberechtigung, Telefonnummer, Schulausbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263961