(1a)Absatz eins a,Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.