Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263948