Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT IV
UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Fonds, Begünstigte

Paragraph 22,

  1. Absatz einsZur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß Paragraph 33, können mit Mitteln gemäß Paragraph 28, Absatz 2, gefördert werden.
  2. Absatz 2Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:
    1. Ziffer eins
      behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Ziffer eins, beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,).
  3. Absatz 3Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263944