(7)Absatz 7,Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Artikel 32, DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.