Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
- Ziffer einsExternistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
- Ziffer 2Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
- Ziffer 2 aExternistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
- Ziffer 3Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
- Ziffer 4Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.