Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Eignungsprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
  4. Absatz 3 a,Die praktische Prüfung für einen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial im jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.

    Anmerkung, Absatz 3 b und 3 c aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,)

  5. Absatz 4,Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40263932