Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, für die Zwecke des Paragraph 4, Absatz eins, Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.