Kurztitel

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

QEG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, für die Zwecke des Paragraph 4, Absatz eins, Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Website ein aktuelles Verzeichnis der Qualifizierten Einrichtungen mit Namen, Adresse und Satzungszweck und eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263927