Kurztitel

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

QEG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

5. Abschnitt
Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
  2. Absatz 2,Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
    2. Ziffer 2
      Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263926