Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
BG
Paragraph 11
18.07.2024
QEG
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
18.07.2024
20012650
NOR40263926