Kurztitel

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

QEG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
  2. Absatz 2,Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263917