Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach Paragraph 4, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsName, Rechtsform und Anschrift der in Österreich ansässigen mitteilenden Geschäftseinheit und – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution;
- Ziffer 2die Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ist;
- Ziffer 3Name, Rechtsform, Anschrift und Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft samt – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution.
In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Ziffer eins bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.