Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Datenaustausch

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach Paragraph 4, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name, Rechtsform und Anschrift der in Österreich ansässigen mitteilenden Geschäftseinheit und – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution;
    2. Ziffer 2
      die Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ist;
    3. Ziffer 3
      Name, Rechtsform, Anschrift und Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft samt – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution.
    In der Folge hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin für Justiz jene Daten nach Ziffer eins bis 3 mitzuteilen, die im Vorjahr eingegangen sind.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Absatz eins, erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann zur Erklärung auffordern:
    1. Ziffer eins
      die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4, unterliegen;
    2. Ziffer 2
      die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 5,, Paragraph 6, oder Paragraph 8, unterliegen.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft oder Geschäftseinheit innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass ihre Vertreter den Pflichten nach Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263906