Absatz eins,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Unterlagen anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) 100 000 Euro.