Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Erklärung des Abschlussprüfers

Paragraph 13,

Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263904