CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,
BG
Paragraph 13
18.07.2024
CBCR-VG
21/01 Handelsrecht
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.
18.07.2024
20012649
NOR40263904