Absatz eins,Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in Paragraph 10, Absatz 2, dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden.