Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Verzögerte Veröffentlichung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in Paragraph 10, Absatz 2, dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden.
  2. Absatz 2,Wenn die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch machen, ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Alle ausgelassenen Angaben sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen.
  3. Absatz 3,Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, diese von Amts wegen prüfen. Über Aufforderung des Gerichts haben die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorlagepflicht kann mit Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG erzwungen werden. Dieser Bericht ist vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und bis zur Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Veröffentlichung angeordnet wird, oder bis nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder anderen Verfahrensparteien noch Dritten zugänglich ist.
  4. Absatz 4,Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen, hat es mit Beschluss die Veröffentlichung des Berichts anzuordnen. Gleichzeitig sind der Gesellschaft die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu 20 000 Euro aufzutragen. Bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Nach Rechtskraft eines solchen Beschlusses ist der Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, öffentlich zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263903