Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Einreichung und Abfrage

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraph 34, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die Vertreter, die zur Einreichung der in Absatz eins, genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      entweder die in Absatz eins, genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oder
    2. Ziffer 2
      einen Hinweis, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und einen Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263902