Absatz eins,Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.