(2)Absatz 2,Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, müssen die Angaben auf Ebene des Mitgliedstaates zusammengeführt werden. Zusätzlich sind die Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, dasDie in Paragraph 9, Absatz eins und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, müssen die Angaben auf Ebene des Mitgliedstaates zusammengeführt werden. Zusätzlich sind die Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, das
am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang I der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war;am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang römisch eins der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war;
am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang II der EU-iste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war.am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang römisch zwei der EU-iste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war.
Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben auf aggregierter Basis auszuweisen, wenn sich das einreichende Unternehmen nicht für einen getrennten Ausweis entscheidet.