Absatz eins,Der Ertragsteuerinformationsbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung (Absatz 5,) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die am 1. März des zu berichtenden Geschäftsjahres in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, ABl. Nr. C 1804 vom 26.2.2024, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind;
- Ziffer 2eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
- Ziffer 3die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
- Ziffer 4die im Berichtsjahr erzielten Erträge, die wie folgt zu berechnen sind:
- Litera abei Unternehmen, die ihren Abschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufstellen, die Summe derjenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang römisch fünf oder 1, 6 bis 9 in Anhang römisch sechs der Bilanz-Richtlinie entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen oder
- Litera bwenn der Abschluss nicht nach dem UGB aufgestellt wurde, die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage der Abschluss aufgestellt wurde; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
in beiden Fällen zählen Erträge aus Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12, UGB) dazu, sofern es sich nicht um Dividenden von verbundenen Unternehmen handelt; - Ziffer 5das Ergebnis vor Ertragsteuern;
- Ziffer 6den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf das zu versteuernde Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird, wobei die latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten außer Betracht bleiben;
- Ziffer 7den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags, der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird, einschließlich Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden; und
- Ziffer 8den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres, das ist die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.