CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,
BG
Paragraph 8
18.07.2024
CBCR-VG
21/01 Handelsrecht
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel 10a der Bilanz-Richtlinie bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.
18.07.2024
20012649
NOR40263899