(2)Absatz 2,Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß Paragraph 11, einreichen.