Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- Ziffer eins„oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
- Ziffer 2„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (Paragraph 250, Absatz 3, erster Satz UGB);
- Ziffer 3„Steuerhoheitsgebiet“ ein Staat oder ein nichtstaatlicher Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;
- Ziffer 4„unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) gehört;
- Ziffer 5„Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. Paragraph 254, Absatz 2, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, bestellten Vertreter.