Kurztitel

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

CBCR-VG

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
    2. Ziffer 2
      „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (Paragraph 250, Absatz 3, erster Satz UGB);
    3. Ziffer 3
      „Steuerhoheitsgebiet“ ein Staat oder ein nichtstaatlicher Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;
    4. Ziffer 4
      „unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) gehört;
    5. Ziffer 5
      „Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. Paragraph 254, Absatz 2, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, bestellten Vertreter.
  2. Absatz 2,Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden hat, sind die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263894