Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2,Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.
  3. Absatz 3,Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. Sofern bei der Beschlussfassung vom Vorschlag der Kommission gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, letzter Satz abgewichen wird, muss dies im Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates vermerkt und die seitens der Kommission geschäftsordnungsgemäß beschlossene Empfehlung dem Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates angefügt werden.
  4. Absatz 4,Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Protokoll zu führen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse des Bundesbehindertenbeirates sind der Bundesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
    1. Ziffer eins
      wenn es dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
    3. Ziffer 3
      wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263888