Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 10, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
    1. Ziffer eins
      Für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
    3. Ziffer 3
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
    4. Ziffer 4
      für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
    6. Ziffer 6
      für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
    7. Ziffer 7
      für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10, genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Absatz eins, sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
  5. Absatz 5,Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263887