Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Tarif

Tarifpost 1

römisch eins. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

  1. Litera a
    bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. Litera b
    Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. Litera c
    Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. Litera d
    Anträge auf Kostenbestimmung;
  5. Litera e
    Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. Litera f
    Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. Litera g
    Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG;

römisch zwei. im Zivilprozeß:

  1. Litera a
    Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. Litera b
    Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. Litera c
    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. Litera d
    Zurücknahme von Klagen;
  5. Litera e
    Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. Litera f
    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 398, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung;
  7. Litera g
    Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. Litera h
    schriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. Litera i
    Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

römisch zwei a. im außerstreitigen Verfahren:

  1. Litera a
    Anträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. Litera b
    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. Litera c
    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. Litera d
    Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

römisch drei. im Exekutionsverfahren:

  1. Litera a
    Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4, EO;
  2. Litera b
    Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. Litera c
    Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Paragraph 169, Ziffer 2, EO und Paragraph 223, Absatz eins, EO;
  4. Litera d
    Angabe des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 211, EO;
  5. Litera e
    Einsprüche nach Paragraph 54 c, EO und Titelvorlagen nach Paragraph 54 d, EO;
  6. Litera f
    Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 148, Ziffer 2, EO;
  7. Litera g
    Anträge nach Paragraphen 47, oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO;
  8. Litera h
    Forderungsanmeldungen;

  1. Ziffer römisch vier
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    2. Litera b
      Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
2,70 Euro, Anmerkung eins, )
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
3,80 Euro, Anmerkung 2, )
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
4,90 Euro, Anmerkung 3, )
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
5,50 Euro, Anmerkung 4, )
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
6,00 Euro, Anmerkung 5, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
7,30 Euro, Anmerkung 6, )
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
9,70 Euro, Anmerkung 7, )
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
10,60 Euro, Anmerkung 8, )
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
11,90 Euro, Anmerkung 9, )
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
14,20 Euro, Anmerkung 10, )
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
17,60 Euro, Anmerkung 11, )
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
23,30 Euro, Anmerkung 12, )
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,70 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 2,70 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
0,1 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,05 vT,
jedoch nie mehr als 208,20 Euro Anmerkung 13, ) bzw. nie mehr als 225,20 Euro in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO.

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt römisch eins Ziffer 2, auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 3,50 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 4,20 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 4,90 Euro

ab 1.5.2023: 5,90 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 6,20 Euro

ab 1.5.2023: 7,50 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 7,00 Euro

ab 1.5.2023: 8,40 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 7,60 Euro

ab 1.5.2023: 9,20 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 9,20 Euro

ab 1.5.2023: 11,10 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 12,30 Euro

ab 1.5.2023: 14,80 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 13,40 Euro

ab 1.5.2023: 16,10 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.1.2016: 14,90 Euro

ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.1.2016: 17,90 Euro

ab 1.5.2023: 21,50 Euro

Anmerkung 11, : ab 1.1.2016: 22,10 Euro

ab 1.5.2023: 26,60 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.1.2016: 29,20 Euro

ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.1.2016: 260,10 Euro

ab 1.5.2023: 312,20 Euro)

Tarifpost 2

römisch eins. Für folgende Schriftsätze:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    1. Litera a
      Beitrittserklärungen gemäß Paragraph 628, ZPO sowie die Äußerungen dazu;
    2. Litera b
      Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach Paragraph 549, ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
    3. Litera c
      Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach Litera b, beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
    4. Litera d
      Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
    5. Litera e
      sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
    2. Litera b
      Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
    3. Litera c
      Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
    4. Litera d
      verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
    5. Litera e
      Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
    6. Litera f
      sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  4. Ziffer 4
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
11,90 Euro, Anmerkung eins, )
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
17,60 Euro, Anmerkung 2, )
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
23,30 Euro, Anmerkung 3, )
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
25,70 Euro, Anmerkung 4, )
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
29,10 Euro, Anmerkung 5, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
34,90 Euro, Anmerkung 6, )
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
46,40 Euro, Anmerkung 7, )
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
52,30 Euro, Anmerkung 8, )
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
58,00 Euro, Anmerkung 9, )
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
69,60 Euro, Anmerkung 10, )
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
86,80 Euro, Anmerkung 11, )
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
115,80 Euro, Anmerkung 12, )
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 11,90 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 11,90 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
0,5 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,25 vT,
jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro; Anmerkung 13, )

römisch zwei. für folgende Tagsatzungen:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,)
    1. Litera b
      Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. Litera c
      Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
    3. Litera d
      Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
    4. Litera e
      Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,)
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. Litera b
      Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
    3. Litera c
      Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  4. Ziffer 4
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro Anmerkung 13, ), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro Anmerkung 14, ).

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
  1. Ziffer 2
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro Anmerkung 15, ) für die halbe Stunde.
  2. Ziffer 3
    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro Anmerkung eins, ).

römisch drei. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, genannten Tagsatzungen die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 068,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 534,40 Euro.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 22,10 Euro

ab 1.5.2023: 26,60 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 29,20 Euro

ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 32,20 Euro

ab 1.5.2023: 38,70 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 36,40 Euro

ab 1.5.2023: 43,70 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 43,70 Euro

ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 58,10 Euro

ab 1.5.2023: 69,80 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 65,50 Euro

ab 1.5.2023: 78,60 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.1.2016: 72,50 Euro

ab 1.5.2023: 87,00 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.1.2016: 87,10 Euro

ab 1.5.2023: 104,60 Euro

Anmerkung 11, : ab 1.1.2016: 108,50 Euro

ab 1.5.2023: 130,20 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.1.2016: 144,80 Euro

ab 1.5.2023: 173,80 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.1.2016: 1 298,50 Euro

ab 1.5.2023: 1 558,20 Euro

Anmerkung 14, : ab 1.1.2016: 649,40 Euro

ab 1.5.2023: 779,30 Euro

Anmerkung 15, : ab 1.1.2016: 7,60 Euro

ab 1.5.2023: 9,20 Euro)

Tarifpost 3

A

römisch eins. Für folgende Schriftsätze:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    1. Litera a
      Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Litera b
      Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
    3. Litera c
      Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    4. Litera d
      vorbereitende Schriftsätze, die nach Paragraph 257, Absatz 3, der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
    5. Litera e
      Anträge auf Sicherung von Beweisen;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Litera b
      Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    3. Litera c
      aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  4. Ziffer 4
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;
    2. Litera b
      Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  5. Ziffer 5
    in allen Verfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
    2. Litera b
      Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
23,30 Euro, Anmerkung eins, )
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
34,90 Euro, Anmerkung 2, )
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
46,40 Euro, Anmerkung 3, )
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
51,20 Euro, Anmerkung 4, )
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
58,00 Euro, Anmerkung 5, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
69,60 Euro, Anmerkung 6, )
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
92,70 Euro, Anmerkung 7, )
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
104,10 Euro, Anmerkung 8, )
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
115,80 Euro, Anmerkung 9, )
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
138,90 Euro, Anmerkung 10, )
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
173,50 Euro, Anmerkung 11, )
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
231,20 Euro, Anmerkung 12, )
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 23,30 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 23,30 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro 
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,5 vT,
jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro; Anmerkung 13, )

römisch zwei. für folgende Tagsatzungen:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:
    für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
    2. Litera b
      Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro Anmerkung 13, ), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro Anmerkung 14, ).

römisch drei. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch zwei festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

römisch vier. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt römisch eins Ziffer eins und 5 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, genannten Tagsatzungen die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 123,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 061,90 Euro.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 29,20 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 43,70 Euro

ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 58,10 Euro

ab 1.5.2023: 69,80 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 64,00 Euro

ab 1.5.2023: 76,80 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 72,50 Euro

ab 1.5.2023: 87,00 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 87,10 Euro

ab 1.5.2023: 104,60 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 115,90 Euro

ab 1.5.2023: 139,10 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 130,10 Euro

ab 1.5.2023: 156,20 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.1.2016: 144,80 Euro

ab 1.5.2023: 173,80 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.1.2016: 173,50 Euro

ab 1.5.2023: 208,20 Euro

Anmerkung 11, : ab 1.1.2016: 216,80 Euro

ab 1.5.2023: 260,20 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.1.2016: 288,80 Euro

ab 1.5.2023: 346,60 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.1.2016: 17 308,80 Euro

ab 1.5.2023: 20 770,60 Euro

Anmerkung 14, : ab 1.1.2016: 8 654,50 Euro

ab 1.5.2023: 10 385,40 Euro)

B

römisch eins. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
29,10 Euro, Anmerkung eins, )
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
43,50 Euro, Anmerkung 2, )
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
58,00 Euro, Anmerkung 3, )
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
64,00 Euro, Anmerkung 4, )
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
72,40 Euro, Anmerkung 5, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
86,80 Euro, Anmerkung 6, )
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
115,80 Euro, Anmerkung 7, )
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
130,10 Euro, Anmerkung 8, )
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
144,60 Euro, Anmerkung 9, )
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
173,50 Euro, Anmerkung 10, )
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
216,70 Euro, Anmerkung 11, )
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
289,00 Euro, Anmerkung 12, )
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 29,10 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 29,10 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1,25 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,625 vT,
jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro; Anmerkung 13, )

römisch eins a. für Schriftsätze nach Paragraph 473 a, ZPO die Hälfte der in Abschnitt römisch eins festgesetzten Entlohnung;

römisch zwei. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro, Anmerkung 13, )

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 662,70 Euro Anmerkung 14, ).

römisch drei. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die in den Abschnitten römisch eins und römisch eins a genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch zwei genannten Verhandlungen die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 651,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 325,80 Euro.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 36,40 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 43,70 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 54,50 Euro

ab 1.5.2023: 65,40 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 72,50 Euro

ab 1.5.2023: 87,00 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 80,00 Euro

ab 1.5.2023: 96,00 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 90,50 Euro

ab 1.5.2023: 108,60 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 108,50 Euro

ab 1.5.2023: 130,20 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 144,80 Euro

ab 1.5.2023: 173,80 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 162,60 Euro

ab 1.5.2023: 195,20 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.1.2016: 180,70 Euro

ab 1.5.2023: 216,90 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.1.2016: 216,80 Euro

ab 1.5.2023: 260,20 Euro

Anmerkung 11, : ab 1.1.2016: 270,80 Euro

ab 1.5.2023: 325,00 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.1.2016: 361,00 Euro

ab 1.5.2023: 433,20 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.1.2016: 21 636,00 Euro

ab 1.5.2023: 25 963,20 Euro

Anmerkung 14, : ab 1.1.2016: 10 818,10 Euro

ab 1.5.2023: 12 981,80 Euro)

C

römisch eins. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
34,90 Euro, Anmerkung eins, )
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
52,30 Euro, Anmerkung 2, )
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
69,60 Euro, Anmerkung 3, )
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
76,60 Euro, Anmerkung 4, )
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
86,80 Euro, Anmerkung 5, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
104,10 Euro, Anmerkung 6, )
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
138,90 Euro, Anmerkung 7, )
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
156,30 Euro, Anmerkung 8, )
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
173,50 Euro, Anmerkung 9, )
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
208,20 Euro, Anmerkung 10, )
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
260,10 Euro, Anmerkung 11, )
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
346,70 Euro, Anmerkung 12, )
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 34,90 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro
um 34,90 Euro Anmerkung eins, ) mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag 
über 36 340 Euro
1,5 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,75 vT,
jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro; Anmerkung 13, )

  1. Ziffer römisch eins a
    für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

römisch zwei. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro, Anmerkung 13, )

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; Anmerkung 14, )

römisch drei. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch zwei ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. Ziffer eins
    Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. Ziffer 2
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro Anmerkung 15, ) für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. Ziffer 3
    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro. Anmerkung 16, )
  4. Ziffer 4
    Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. Ziffer 5
    Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

römisch vier. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt römisch eins genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch zwei genannten Verhandlungen die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 3 182,60 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 591,30 Euro.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 43,70 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 65,50 Euro

ab 1.5.2023: 78,60 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 87,10 Euro

ab 1.5.2023: 104,60 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 95,80 Euro

ab 1.5.2023: 115,00 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 108,50 Euro

ab 1.5.2023: 130,20 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 130,10 Euro

ab 1.5.2023: 156,20 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 173,50 Euro

ab 1.5.2023: 208,20 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 195,30 Euro

ab 1.5.2023: 234,40 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.1.2016: 216,80 Euro

ab 1.5.2023: 260,20 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.1.2016: 260,10 Euro

ab 1.5.2023: 312,20 Euro

Anmerkung 11, : ab 1.1.2016: 325,00 Euro

ab 1.5.2023: 390,00 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.1.2016: 433,00 Euro

ab 1.5.2023: 519,60 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.1.2016: 25 963,10 Euro

ab 1.5.2023: 31 155,80 Euro

Anmerkung 14, : ab 1.1.2016: 12 981,60 Euro

ab 1.5.2023: 15 578,00 Euro

Anmerkung 15, : ab 1.1.2016: 14,90 Euro

ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anmerkung 16, : ab 1.1.2016: 29,20 Euro

ab 1.5.2023: 35,10 Euro)

Tarifpost 4

römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

  1. Ziffer eins
    für Anklagen
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      123,10 Euro; Anmerkung eins, )
    2. Litera b
      wegen sonstiger Vergehen
      205,20 Euro; Anmerkung 2, )
  2. Ziffer 2
    für selbständige Anträge nach den Paragraphen 8, 33, Absatz 2, 33 a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz
    205,20 Euro; Anmerkung 2, )
  3. Ziffer 3
    für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
    die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. Litera b
      für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
      die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. Litera c
      für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
      das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. Litera d
      für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:
      die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  5. Ziffer 5
    für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
    für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  6. Ziffer 6
    für Verhandlungen zweiter Instanz:
    für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

römisch zwei. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. Litera a
    bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
    die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. Litera b
    bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
    die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
    für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. Ziffer eins
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch zwei Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 6 Euro Anmerkung 3, ) und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch zwei Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro; Anmerkung 4, ) die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. Ziffer 2
    Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch zwei Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro Anmerkung 4, ) und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch zwei Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 23,30 Euro. Anmerkung 5, )
  3. Ziffer 3
    Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 153,80 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 184,60 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 256,30 Euro

ab 1.5.2023: 307,60 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 7,60 Euro

ab 1.5.2023: 9,20 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 14,90 Euro

ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 29,20 Euro

ab 1.5.2023: 35,10 Euro)

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro
2,70 Euro, Anmerkung eins, )
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro
3,60 Euro, Anmerkung 2, )
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
4,10 Euro, Anmerkung 3, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
4,90 Euro, Anmerkung 4, )
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
6,00 Euro, Anmerkung 5, )
über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro
7,10 Euro, Anmerkung 6, )
über 2 910 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um 2,10 Euro Anmerkung 7, ) mehr,
jedoch nie mehr als 69,60 Euro. Anmerkung 8, )

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 3,50 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 4,20 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 4,60 Euro

ab 1.5.2023: 5,60 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 5,20 Euro

ab 1.5.2023: 6,30 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 6,20 Euro

ab 1.5.2023: 7,50 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 7,60 Euro

ab 1.5.2023: 9,20 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 9,00 Euro

ab 1.5.2023: 10,80 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 2,70 Euro

ab 1.5.2023: 3,30 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 87,10 Euro

ab 1.5.2023: 104,60 Euro)

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 138,90 Euro. Anmerkung eins, )

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 173,50 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 208,20 Euro)

Tarifpost 7

  1. Absatz eins,Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro Anmerkung eins, ) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4,; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro Anmerkung 2, ) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. Absatz 2,Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 173,50 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 208,20 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 346,70 Euro

ab 1.5.2023: 416,10 Euro)

Tarifpost 8

  1. Absatz eins,Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

    bei einer Bemessungsgrundlage

    bis einschließlich 70 Euro
    9,70 Euro, Anmerkung eins, )
    über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro
    14,20 Euro, Anmerkung 2, )
    über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
    18,90 Euro, Anmerkung 3, )
    über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
    23,30 Euro, Anmerkung 4, )
    über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
    34,90 Euro, Anmerkung 5, )
    über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro
    für je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro Anmerkung 6, ) mehr,
    über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro
    um 7,30 Euro Anmerkung 6, ) mehr,
    über 21 800 Euro
    für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro Anmerkung 7, ) mehr,
    jedoch nie mehr als 462,30Euro Anmerkung 8, ) für die halbe Stunde.

  1. Absatz 2,Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 185 Euro. Anmerkung 9, )

Anmerkung zu Tarifpost 8:

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 12,30 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 14,80 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 17,90 Euro

ab 1.5.2023: 21,50 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 23,70 Euro

ab 1.5.2023: 28,50 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2016: 29,20 Euro

ab 1.5.2023: 35,10 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.1.2016: 43,70 Euro

ab 1.5.2023: 52,50 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.1.2016: 9,20 Euro

ab 1.5.2023: 11,10 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.1.2016: 4,90 Euro

ab 1.5.2023: 5,90 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.1.2016: 577,40 Euro

ab 1.5.2023: 692,90 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.1.2016: 231,10 Euro

ab 1.5.2023: 277,40 Euro)

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

  1. Ziffer eins
    als Reisekosten
    1. Litera a
      die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. Litera b
      sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. Litera c
      in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; Anmerkung eins, )
  2. Ziffer 2
    als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. Ziffer 3
    als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. Ziffer 4
    als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. Anmerkung 2, )

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. Ziffer eins
    In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. Ziffer 2
    Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 28,20 Euro

ab 1.5.2023: 33,90 Euro)

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

ÜR: Artikel 11, Paragraphen 13 und 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Schlagworte

Versäumungsurteil, Anerkenntnisurteil, Absonderungsrecht, Exekutionshandlung, Sicherungshandlung, Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40263879