Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 635

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verjährung

Paragraph 635,

Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des im Beitritt geltend gemachten Anspruchs. Der Beitritt hemmt den Ablauf von Verjährungsfristen rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Verbandsklage auf Abhilfe bei Gericht. Nach Zurückweisung einer Verbandsklage auf Abhilfe verbleibt einem Verbraucher, der mit einem Anspruch bereits beigetreten war, jedenfalls noch eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung, um den Anspruch in einem Einzelverfahren oder durch Beitritt zu einer Verbandsklage geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263874