Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidungen über
- Ziffer einsdie Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,),
- Ziffer 2den Zwischenfeststellungsantrag,
- Ziffer 3die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
- Ziffer 4die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,)
in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.