Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 634

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 634,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidungen über
    1. Ziffer eins
      die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,),
    2. Ziffer 2
      den Zwischenfeststellungsantrag,
    3. Ziffer 3
      die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
    4. Ziffer 4
      die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,)
    in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann über Absatz eins, hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263873