Absatz eins,In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz 3 a, vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (Paragraph 624, Absatz eins, ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß Paragraph 628, ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden.