Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch eins a. Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sechs, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,;

Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40263866