Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Wertänderungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
  2. Absatz 2,Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
    1. Ziffer eins
      Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
    2. Ziffer 2
      Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Übersteigt die so ermittelte Ergänzungsgebühr im Fall eines Vergleichs den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so ist die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Erwähnung oder Bekräftigung einer bereits bestehenden Verpflichtung, die entweder nicht zahlenmäßig festgelegt ist oder für die bereits ein Exekutionstitel besteht, in einem Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, wenn aus dem Vergleichstext hervorgeht, dass diese Verpflichtung mit dem Vergleich nicht neu entstehen soll.
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
    2. Ziffer 4
      Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Anmerkung

Zu Absatz 2, Ziffer eins :, Bei Vorliegen einer festen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, hat also eine Streitwertänderung nach Paragraph 7, RATG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, keine gebührenrechtliche Auswirkung.

Schlagworte

Klagsausdehnung, Klagsrücknahme, Klagseinschränkung, Klagsänderung, Wiederaufnahmsklage, Teilurteil

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40263865