Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 627

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Veröffentlichung der Entscheidung

Paragraph 627,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu der Entscheidung ist
    1. Ziffer eins
      die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
    3. Ziffer 3
      die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
    4. Ziffer 4
      das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
    5. Ziffer 5
      eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
    6. Ziffer 6
      auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
    zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263861