(3)Absatz 3,Die Klage kann die Erklärung enthalten, dass weitere Verbraucher dem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Abs. 1 beitreten können, deren Ansprüche gegen den Unternehmer auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhen. Die abstrakten Kriterien, die ein Anspruch aufweisen muss, um vom Verfahren betroffen zu sein, und die Voraussetzungen, unter denen diese Verbraucher beitreten können, sind von der Qualifizierten Einrichtung genau anzugeben.Die Klage kann die Erklärung enthalten, dass weitere Verbraucher dem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Absatz eins, beitreten können, deren Ansprüche gegen den Unternehmer auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhen. Die abstrakten Kriterien, die ein Anspruch aufweisen muss, um vom Verfahren betroffen zu sein, und die Voraussetzungen, unter denen diese Verbraucher beitreten können, sind von der Qualifizierten Einrichtung genau anzugeben.