Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 620

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 620,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß Paragraph 619, ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2,Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  3. Absatz 3,In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263854