Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Klageberechtigung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Liegt der Ursprung des Verstoßes (Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a Absatz eins,) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 409 vom 4. Dezember 2020 Seite 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40263850