Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
  3. Absatz 2,Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
    3. Ziffer 3
      die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (Paragraph 13, Ziffer 3, EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
    4. Ziffer 4
      in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
      1. Litera a
        Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
        1. Sub-Litera, a, a
          im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten oder
        2. Sub-Litera, b, b
          während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, auf Antrag
        lediglich den für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;
      2. Litera b
        Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
      3. Litera c
        Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter ganz oder teilweise von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle der Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,)
    In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 11, Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

EG/EU: Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,

Schlagworte

Umlagenordnung, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40263833