Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 40, Absatz eins und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz – kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der Paragraph 25, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 40, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
  4. Absatz 4,Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,;

ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40263830