Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß Paragraph 3 und der Richtlinien gemäß Paragraph 4, diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)