Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Aufzeichnungspflichten

Artikel 18,

  1. Absatz eins,Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

    – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

    – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,

    jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
    Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer dieser Lieferungen zu ersehen sein.
  2. Absatz 2,Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis g handelt.
  3. Absatz 3,Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40263814