Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 12
17.07.2024
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
16.07.2024
20012647
NOR40263806