Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

17.07.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule abgeschlossen sind und alle darin enthaltenen Teilprüfungen bestanden wurden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung kann als schriftliche oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist grundsätzlich vor einer Einzelprüferin bzw. einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
  3. Absatz 3,Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  6. Absatz 6,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263804