Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule abgeschlossen sind und alle darin enthaltenen Teilprüfungen bestanden wurden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.