Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.07.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
    2. Ziffer 2
      der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen:
      1. Litera a
        Praxistage im Rechnungshof
        1. Litera i
          Praxistage Berichtsmanagement
          10 Arbeitstage
        2. Sub-Litera, i, i
          Praxistag Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
          1 Arbeitstag
        3. iii
          Praxistage Verbindungsdienst
          5 Arbeitstage
      2. Litera b
        Absolvierung einer Gastprüfung und
      3. Litera c
        Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß Paragraph 9, Rechnungshofgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, in der geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Unter einer Gastprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.
  4. Absatz 4,Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
    2. Ziffer 2
      der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen im Rechnungshof:
      1. Litera a
        Praxistage Aktenwesen
        2 Arbeitstage
      2. Litera b
        Praxistage Berichtsmanagement
        5 Arbeitstage
      3. Litera c
        Praxistage Sonderaufgaben des Rechnungshofes
        2 Arbeitstage
      4. Litera d
        Praxistag Wissensmanagement
        1 Arbeitstag
  5. Absatz 5,Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.
  6. Absatz 6,Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Ordnungsmäßigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263802