Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.07.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Einführungsphase,
    2. Ziffer 2
      der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden unterschiedliche Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6.
    2. Ziffer 2
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3.
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
  4. Absatz 4,Das auf die einzelnen Ausbildungsmodule entfallende Stundenausmaß wird in Arbeitstagen, Unterrichtseinheiten oder ECTS-Anrechnungspunkten ausgedrückt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25 Stunden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263799