die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und wirksamen Grundausbildung, die als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes gewährleistet,
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 2
17.07.2024
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind
Ausbildung
16.07.2024
20012647
NOR40263796