Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.07.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind

  1. Ziffer eins
    die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und wirksamen Grundausbildung, die als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes gewährleistet,
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung der Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Förderung ihrer persönlichen Arbeitszufriedenheit,
  3. Ziffer 3
    die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen sowie
  4. Ziffer 4
    die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263796