Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
17.07.2024
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Rechnungshofes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Ernennungserfordernis
16.07.2024
20012647
NOR40263795