Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239 a

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Sonderregelungen – COVID-19

Paragraph 239 a,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 6,Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,, und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 117 aus 2022,) und der aufgrund des Paragraph 5, UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.
  2. Absatz 7,Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 6, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 11,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40263777