Absatz 6,Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,, und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 117 aus 2022,) und der aufgrund des Paragraph 5, UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.