Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch zwei. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
  3. Absatz 3,Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
  4. Absatz 4,In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (Paragraph 166,) erlassen.
  5. Absatz 5,Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 17, Paragraphen 3, 4 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

EG/EU: Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263762