Absatz eins,Der Notar kann die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei
- Ziffer einsihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im Paragraph 55, genannten Mittel ausweist,
- Ziffer 2dem Notar gegenüber erklärt, dass sie den Inhalt der Urkunde kennt und deren Unterfertigung (Signierung) frei von Zwang erfolgt,
- Ziffer 3im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und
- Ziffer 4sie die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt.