Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,
BG
Paragraph 72
19.07.2024
NO
27/02 Notare
Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
Sprachunkenntnis
18.07.2024
10001677
NOR40263749