Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 72,

Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

Schlagworte

Sprachunkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263749