Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
  2. Absatz 2,Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
  3. Absatz 3,Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den Paragraphen 60 und 61 zu beachten sind.

Schlagworte

Akt, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263743