Absatz eins,Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,
BG
Paragraph 59
19.07.2024
NO
27/02 Notare
Akt, Notariatsakt
18.07.2024
10001677
NOR40263743