Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser unter Angabe des bestellten Erwachsenenvertreters von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
  3. Absatz 3,Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40263726