Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften

Wesen der Verschmelzung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGenossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
    2. Ziffer 2
      durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR40263717